Statuten

I.  Zweck

Art. 1   Die Freisinnig-Demokratische Partei Männedorf bildet einen Verein im Sinne von Art. 60 ZGB ff. und gehört als Ortsgruppe der Freisinnig-Demokratische Partei des Bezirks Meilen sowie der Freisinnig-Demokratischen Partei des Kantons Zürich und damit der Freisinnig-Demokratischen Partei der Schweiz an.

Art. 2   Sie bezweckt die Sammlung der freiheitlich gesinnten Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde zur Pflege des liberalen Gedankengutes und zur Behandlung der politischen Geschäfte von Gemeinde, Kanton und Bund.

 

II.  Mitgliedschaft

Art. 3   Als Mitglieder können Personen aufgenommen werden, die sich zu den Grundsätzen der Freisinnig-Demokratischen Partei bekennen und mindestens über eine Niederlassungsbewilligung C verfügen.

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Gegen einen abweisenden Beschluss steht der Rekurs an die Parteiversammlung offen.

Art.4      Die Mitgliedschaft erlischt:

durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand auf Ende des Kalenderjahres,
durch Ausschluss wegen grober Schädigung der Parteiinteressen, wegen unehrenhaften Verhalten oder wegen Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages trotz Mahnung.
Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Parteiversammlung, deren Beschluss endgültig ist.

 

III.  Organisation

Art. 5   Die Parteiversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie ist in allen Fragen zuständig, die nicht ausdrücklich in die Kompetenz des Vorstandes oder anderer Organe gelegt sind.
Insbesondere fallen in ihre Zuständigkeit die Aufstellung von Kandidaturen und die Ausgaben der Parteiparolen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten.
Sie wählt allfällige Spezialkommissionen.

Art. 6   Die Parteiversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird.

Art. 6a   Form der Versammlungen und der Beschlussfassung:

1. Sämtliche Organe können sich sowohl physisch als auch virtuell (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) versammeln.
2. Sämtliche Abstimmungen und Wahlen können sowohl an einer physischen bzw. virtuellen Zusammenkunft als auch im Zirkularverfahren (schriftlich oder elektronisch) gefasst werden.
3. Die Wahl der Form obliegt dem einberufenden Organ.
4. Im Falle von virtuellen Versammlungen bzw. dem Zirkularverfahren gelten die übrigen Bestimmungen zu den Versammlungen und zur Beschlussfassung analog.

Art. 7   Die Parteiversammlung tritt jährlich einmal im ersten Halbjahr als Generalversammlung zur Behandlung der ordentlichen Jahresgeschäfte zusammen. Die Generalversammlung beschliesst insbesondere über:

die Wahl des Vorstandes und des Parteipräsidenten
die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren
die Wahl der Delegierten in Bezirks- und Kantonalpartei
die Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
die Abnahme der Jahresrechnung und die Déchargeerteilung an den Kassier, den Vorstand und die Rechnungsrevisoren
die Festsetzung des Mitgliederbeitrages

Art. 8   Die Parteiversammlung beschliesst vorbehaltlich der in Art.16 erwähnten Ausnahme mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

Art. 9   Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen: dem Präsidenten, dem Aktuar und dem Kassier.
Der Vorstand kann um einen Vizepräsidenten und/oder mehrere Beisitzer erweitert werden.
Der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Die ordentlichen Wahlen finden an der auf die Gemeindewahlen folgender Generalversammlung statt.

Art. 10   Für die Delegierten gilt in Bezug auf Amtsdauer die gleiche Regelung wie für die Vorstandsmitglieder.

Art. 11   Der Vorstand ist zuständig für:

Die administrative Führung der Partei, die Vorbereitung der Abstimmungsgeschäfte, Propaganda und Werbung, die Organisation von Veranstaltungen, Die Vertretung der Partei gegen aussen

Art. 12   Die Behördenkonferenz:

Der Präsident kann zur Vorbehandlung von Geschäften die freisinnigen Mitglieder von Gemeinde-, Bezirks-, Kantons- und Bundesbehörden sowie die Delegierten der Partei zusammen mit dem Vorstand zu einer Behördenkonferenz einladen. Diese Konferenz hat nur konsultativen Charakter und allfällige Entscheide sind von den statutarischen Organen zu treffen.

 

IV.  Rechnungswesen

Art. 13   Zur Deckung der Verbindlichkeiten der Partei wird ein jährlicher Mitgliederbeitrag erhoben, dessen Höhe durch die Generalversammlung beschlossen wird.

Art. 14   Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, die ihr Bericht und Antrag über die Jahresrechnung zu erstatten haben. Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt vier Jahre.

 

V.  Statutenrevision

Art. 15   Die Statuten können mit Zweidrittelmehrheit der an der Generalversammlung anwesender Mitglieder abgeändert werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sind in der Einladung zur Generalversammlung bekannt zu geben.

 

VI.  Auflösung der Ortsgruppe

Art. 16   Bei einer Auflösung der Freisinnig-Demokratischen Partei Männedorf werden ein allfälliges Vermögen sowie die Parteiakten dem Vorstand der Freisinnig-Demokratischen Partei des Bezirks Meilen zu treuen Handen übergeben. Dieser ist gehalten, bei einer Neugründung einer Freisinnig-Demokratischen Partei in Männedorf innert 20 Jahren, dieser Vermögen und Akten wieder auszuhändigen.

Die vorstehenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 3. Juni 2021 genehmigt (Ergänzung Art 6a); sie traten sofort in Kraft und ersetzen die teilrevidierten Statuten vom 14. Juni 2018.

 

Roalnd Thomann (Präsident)                                    Reto Niedermann (Aktuar)